Kürzeste Straßenverbindung für die Entfernungspauschale

Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann Grundlage für die Entfernungspauschale, wenn sie mautpflichtig ist oder mit dem verwendeten Verkehrsmittel nicht genutzt werden darf.

Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf. So hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der mit seinem Moped nicht die kürzeste Strecke zum Arbeitsplatz nehmen konnte, weil diese über Bundesstraßen führt, auf denen das Moped wegen seiner niedrigen Höchstgeschwindigkeit nicht fahren darf.

 
[mmk]