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Auch wenn Ehegatten über viele Jahre hinweg am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten und gemeinsam mit ihrem Kind nutzen, kann eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Das Finanzgericht Münster hat mit dieser Entscheidung jedoch keinen generellen Freibrief für eine solche Konstellation erteilt, sondern lediglich festgestellt, dass das zeitweise Zusammenleben am Beschäftigungsort die doppelte Haushaltsführung nicht ausschließt. Entscheidend waren hier die Umstände des Einzelfalls: Die Kläger konnten ein umfangreiches soziales Umfeld am Heimatort sowie umfangreiche Instandhaltungsmaßnahmen am eigenen Haus in diesem Ort nachweisen.