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Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine Riester-Rente setzt voraus, dass mit der Steuererklärung die Anlage AV abgegeben wurde. Allein die Meldung der Daten durch den Anbieter reicht laut dem Hessischen Finanzgericht nicht aus, um dem Finanzamt die Notwenigkeit einer Günstigerprüfung zu signalisieren. Eine Berichtigung des bestandskräftigen Bescheids ist dann auch nicht mehr möglich.