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Zu den steuerlich abzugsfähigen Arbeitsmitteln gehören auch Zeitschriften und Bücher, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Im Fall eines Lehrers hat der Bundesfinanzhof dem Kontrolltrieb des Finanzamts Grenzen gesetzt, das eine detaillierte Aufstellung über die Unterrichtsstunden haben wollte, für das die einzelnen Bücher verwendet wurden.
Die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel hängt demnach nicht ausschließlich davon ab, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit der Inhalt Eingang in den Unterricht gefunden hat. Auch die Ver-wendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen. Dass der Lehrer auch ein nachgewiesenes außerschulisches Interesse an denselben Themen hat, ist noch kein Grund, die berufliche Veranlassung in Frage zu stellen.