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Anspruch auf die Anerkennung der Verpflegungspauschalen haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die tatsächlich in einer Auswärtstätigkeit beschäftigt sind. Eine reine Fahrtätigkeit auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers genügt dafür nicht. So hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Bergarbeiters entschieden, der in einem großen Kaliwerk als Fahrer eines Transportfahrzeugs tätig ist.