Voraussetzungen und Grenzen der doppelten Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof musste sich in mehreren Fällen mit der doppelten Haushaltsführung auseinandersetzen.

Im Sommer fällte der Bundesfinanzhof eine ganze Reihe von Urteilen, die sich mit der doppelten Haushaltsführung befassten, insbesondere der doppelten Haushaltsführung von Alleinstehenden. So spricht es nicht von vornherein gegen eine doppelte Haushaltsführung, dass ein Arbeitnehmer seinen Hausstand im Haus seiner Eltern hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer Gesamtwürdigung einen eigenen Hausstand nachweisen kann, der auch seinen Lebensmittelpunkt darstellt. Nicht ausreichend ist, dass die Wohnung zwar über einen eigenen Eingang zu erreichen ist, ansonsten aber eine ganz überwiegende Anteilnahme am Haushalt der Eltern stattfindet, sodass der Alleinstehende als Teil des elterlichen Haushalts anzusehen ist.

Bei Alleinstehenden spricht allerdings einiges dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet, je länger die Beschäftigung dauert, und die weitere zur Verfügung stehende Wohnung lediglich für Besuchs- bzw. Ferienzwecke vorgehalten wird. In diesen Fällen muss das Finanzamt daher zuerst prüfen, ob sich der Lebensmittelpunkt weiter am Heimatwohnsitz befindet. Es ist auch von Bedeutung, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Wohnung im Haus der Eltern erfolgt, wobei die kostenlose Überlassung nicht zwingend gegen eine doppelte Haushaltsführung spricht. Trägt der Arbeitnehmer die sonstigen Kosten, kann trotzdem ein eigener Hausstand vorliegen.

Generell der Höhe nach begrenzt ist der Werbungskostenabzug nach einem weiteren Urteil auf die Kosten für eine 60-m²-Wohnung zum örtlichen Durchschnittsmietsatz. Dabei ist nach der Urteilsbegründung außer Betracht zu lassen, ob der berufliche Status oder gesellschaftliche Verpflichtungen eine größere Wohnung rechtfertigen. Allerdings können gegebenenfalls die Kosten für ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer in der Zweitwohnung zusätzlich geltend gemacht werden. Umgekehrt können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die Kosten geltend gemacht werden, die nicht auf das Arbeitszimmer entfallen.

 
[mmk]