Unsere Mandanten sind in Coswig, Dresden, Großenhain, Meißen, Nossen, Radebeul, Radeburg, Riesa, Wilsdruff.
Gewährt Ihr Arbeitgeber Ihnen für Ihr häusliches Arbeitszimmer einen Bürokostenzuschuss, so ist dies kein steuerfreier Auslagenersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dabei spielt es keine Rolle, ob für die Gewährung dieses Vorteils irgendwelche betrieblichen Gründe sprechen.
Zwischen steuerpflichtigem Werbungskostenersatz und steuerfreiem Auslagenersatz ist streng zu trennen. Ausnahmen wie beim Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Verbrauchsmaterial sind hier nicht zulässig.