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Haben Sie als Steuerpflichtiger keine Kenntnis von der Möglichkeit des Vorkostenabzugs, kann Ihnen kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden. Mangelnde steuerrechtlichte Kenntnisse können den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht rechtfertigen, wenn Sie keine entsprechende Ausbildung erhalten haben. Grob schuldhaftes Verhalten liegt erst dann vor, wenn Sie eine im Steuerformular ausdrücklich gestellte Frage nicht beantworten.
Deshalb spricht auch nichts dagegen, einen bestandskräftigen Steuerbescheid zu Ihren Gunsten abzuändern, wenn zur Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Tatsachen die Ausübung eines Wahlrechts durch Sie notwendig ist, das an keine Frist gebunden ist.