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Wer außerhalb des Basistarifs privat krankenversichert ist, muss auch als Hartz-IV-Empfänger den Selbstbehalt alleine tragen, selbst wenn durch einen Selbstbehalt der monatliche Beitragssatz sinkt. Weil der Selbstbehalt kein Beitrag ist, sondern eine Beteiligung des Versicherten an den Gesundheitskosten, sieht das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen keine Möglichkeit, einen staatlichen Zuschuss für den Selbstbehalt zu erhalten. Immerhin hat das Gericht auch entschieden, dass privat Versicherte den vollen Beitrag zur privaten Pflegeversicherung erstattet bekommen und nicht nur den Mindestbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung.