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Wenn der Unterhaltsempfänger den Unterhalt versteuert, kann der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung als Sonderausgabe abziehen, was bei entsprechend höherem Grenzsteuersatz eine deutliche Steuerersparnis bedeuten kann. In der Regel verpflichtet sich der Unterhaltspflichtige in solchen Fällen, zusätzlich zum Unterhalt auch die Steuerlast zu übernehmen. Pech hat der Unterhaltsempfänger dann, wenn er die Steuer nicht erstattet bekommt, weil der Unterhaltspflichtige zahlungsunfähig wird. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass in so einem Fall die Steuer nicht erlassen werden kann, weil sie auf eine freie Entscheidung des Unterhaltsempfängers zurückgeht. Zudem haben die Unterhaltszahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.