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Um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden, kann der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen nur bei solchen Leistungen in Anspruch genommen werden, die nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Allerdings sind Ausgaben nicht immer in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung abziehbar, denn bei krankheitsbedingten Kosten ist die zumutbare Eigenbelastung abzuziehen und bei einer Heimunterbringung die Haushaltsersparnis. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass der Steuerbonus für diejenigen Ausgaben gewährt wird, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung abziehbar wären, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. Anders sieht es bei der Haushaltsersparnis aus, denn in dieser sind nach Überzeugung der Richter keine Aufwendungen enthalten, die einen Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen rechtfertigen würden.