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Hängt die Kindergeldberechtigung davon ab, dass das im Ausland studierende Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat, kommt es oft auf die Dauer seiner Aufenthalte im inländischen Elternhaus an. Dazu zählen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur die Unterbrechungen des Auslandsaufenthaltes während des Studiums. Die Dauer der Inlandsaufenthalte vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums spielt dagegen keine Rolle.