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Wenn Eltern wegen der unfallbedingten Querschnittslähmung ihres volljährigen und einkommenslosen Kindes Aufwendungen haben, können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Der Bundesfinanzhof befasste sich mit dem Fall zweier Eltern, die für ihren Sohn den Einbau eines Treppenlifts veranlasst hatten. Zwar muss der Sohn vor der Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen eigenes verwertbares Vermögen einsetzen. Allerdings kann ihm nach Meinung der Richter die Verwertung seines einzigen Vermögensgegenstandes, einer Forderung von ca. 56.000 Euro gegen den Unfallversicherer, nicht zugemutet werden, wenn er auf diesen Vermögenswert zur Altersvorsorge und zur Abdeckung seines lebenslangen behinderungsbedingten Mehrbedarfs angewiesen ist.