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Das Bundesverfassungsgericht sieht keinen Grund warum die Regelung zu den Partnermonaten beim Elterngeld verfassungswidrig sein sollte. Dass für einen Elternteil maximal zwölf Monate Elterngeld gezahlt wird und damit mindestens zwei Monate Elterngeld vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden müssen, greift nach Meinung der Verfassungsrichter nicht in die Freiheit der Eltern zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung ein.
Sinn und Zweck der Regelung zu den Partnermonaten ist es aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Sie soll die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufbrechen. Damit wollte der Gesetzgeber auch laut der Gesetzesbegründung dem Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechen. Dieser Zweck könne nur mit einer klaren Regelung erreicht werden, die den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleiht.