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Für volljährige Kinder kann auch Kindergeld gezahlt werden, wenn sie arbeitslos sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind
seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert und
seiner Meldepflicht gemäß § 132 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nachkommt.
Der Bundesfinanzhof hat damit ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württembergs bestätigt, wonach ein Kind nur dann als arbeitsloses Kind im steuerrechtlichen Sinne gilt, wenn es seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Die Arbeitsbereitschaft ist eine innere Tatsache, deren Vorliegen nach außen dokumentiert werden muss. Dies erscheint schwierig - leichter ist es, den Umkehrschluss zu ziehen: Mangelnde Arbeitsbereitschaft liegt dann vor, wenn die Meldepflicht gemäß § 132 AFG verletzt wird. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer
eine zumutbare, die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie
das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist.
Die mehrfache Verletzung der Meldepflicht begründet die Vermutung, dass das Kind nicht bereit ist, jede ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Ebenso wird aus dem Ignorieren von Schreiben des Arbeitsamtes die fehlende Erreichbarkeit für das Arbeitsamt geschlossen. Damit besteht auch kein Anspruch auf Kindergeld.