Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Bei dem erst 2004 eingeführten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat die Bundesregierung bereits wieder Änderungen vorgenommen, um der Kritik aus der Praxis gerecht zu werden.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde erst zum Jahresbeginn ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. In der Praxis haben sich jedoch bereits einige Kritikpunkte ergeben, denen nun zumindest teilweise mit einer Änderung Rechnung getragen wird, die dann rückwirkend zum 1. Januar 2004 gilt.

Zum einen erhalten den Entlastungsbetrag nun auch Alleinerziehende, deren Kinder bereits über 18 Jahre alt sind, vorausgesetzt sie leben weiterhin im Haushalt des allein erziehenden Elternteils. Außerdem müssen die Kinder auch nach wie vor die Bedingungen erfüllen, die für das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag vorgeschrieben sind oder gerade den Grundwehr- oder Zivildienst ableisten.

Außerdem wurden einige Bedingungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages geringfügig geändert. Beispielsweise muss nun nicht mehr der Hauptwohnsitz des Kindes bei dem Elternteil liegen, der den Entlastungsbetrag erhält, sondern ein Nebenwohnsitz ist ebenso möglich. Grundsätzlich wird der Entlastungsbetrag dem Elternteil gewährt, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergelds erfüllt oder erfüllen würde.

Nichts geändert hat sich an der zeitanteiligen Gewährung des Entlastungsbetrags: Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages nur in einem Teil des Jahres vorliegen, wird der Betrag anteilig gekürzt. Wer aber die Voraussetzungen erfüllt und den Betrag bereits auf der Lohnsteuerkarte 2005 eingetragen haben will, muss vor dem 20. September 2004 schriftlich gegenüber der Gemeinde erklären, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 24b EStG vorliegen.

 
[mmk]