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Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen mit eigenem Vermögen in einem Pflegeheim sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Vielmehr wird verlangt, dass der pflegebedürftige Angehörige zur Abdeckung der laufenden Unterbringungs- und Pflegekosten sein Vermögen in wirtschaftlich sinnvoller Weise einsetzt. Dies wird auch dann gefordert, wenn dazu Vermögensumschichtungen notwendig sind. Andernfalls ist der pflegebedürftige Angehörige nicht unterhaltsbedürftig und die von Ihnen geleisteten Zahlungen sind nicht zwangsläufig abziehbar.
Beispiel: Sie geben Ihren pflegebedürftigen Vater in ein Altenpflegeheim. Die anfallenden Kosten werden durch die Rente des Vaters, Zahlungen der Pflegeversicherung sowie aus Mieteinkünften des dem Vater gehörenden Zweifamilienhauses bestritten. Den notwendigen Rest bestreiten Sie. In diesem Fall würden Ihre Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da Sie das Haus des Vaters hätten verkaufen und aus der Kapitalanlage Zinsen erzielen können, die zur Kostendeckung ausgereicht hätten.