Unsere Mandanten sind in Coswig, Dresden, Großenhain, Meißen, Nossen, Radebeul, Radeburg, Riesa, Wilsdruff.
Haben Sie ein Kind, das keinen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat und das Sie finanziell unterstützen, können Sie die erbrachten Aufwendungen für den Unterhalt bis zu einer Höhe von 7.680 Euro im Kalenderjahr absetzen. Kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht beispielsweise dann, wenn Ihr Kind über 21 Jahre alt und arbeitslos oder ein Langzeitstudent mit über 27 Jahren ist.
Beispiel: Ihr Kind ist 28 Jahre alt und arbeitet an seiner Doktorarbeit. Sie unterstützen es monatlich mit 750 Euro. Die Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 9.000 Euro können Sie bis zum zulässigen Höchstbetrag in Höhe von 7.680 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Die abzugsfähigen Unterhaltszahlungen sinken allerdings, wenn das Kind Einkünfte von mehr als 624 Euro pro Jahr hat. Ob sich der Job des Kindes finanziell also wirklich lohnt, hängt damit in erster Linie vom Steuersatz der Eltern ab. Außerdem sollten Sie beachten, dass die Abzugsmöglichkeit komplett entfällt, wenn das Kind mehr als 15.500 Euro an Vermögen besitzt.