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Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs haben Sie die Möglichkeit, einen Mietvertrag mit einem Unterhaltsberechtigten abzuschließen, der steuerlich anerkannt wird. Ein solcher Vertrag stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar.
Vermieten Sie also beispielsweise eine Wohnung an Ihr Kind, spielt es keine Rolle, ob das Kind die Miete aus eigenen Einkünften und Bezügen, aus einer Geldschenkung von Ihnen oder aus laufendem Barunterhalt bestreitet. Ebenso spielt es keine Rolle, ob Sie die Miete mit dem Barunterhalt des Kindes verrechnen oder ob die Miete gesondert an Sie gezahlt wird. Eine Anerkennung des Mietverhältnisses ist allerdings ausgeschlossen, wenn Ihr Kind nicht in einer abgetrennten Wohnung, sondern in Ihrem Haushalt lebt.
Von der grundsätzlichen Möglichkeit der Anerkennung bleibt die Überprüfung, ob der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam, zu unter Fremden üblichen Bedingungen abgeschlossen und schließlich auch zu den vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist, unberührt. Gleiches gilt für Ihre Einkunftserzielungsabsicht.