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Erhalten Ihre Kinder von einer nicht unterhaltspflichtigen Person eine Schenkung mit der Bestimmung, dass dieses Geld für die Zukunft langfristig angelegt werden soll, können diese Beträge nicht zu den Bezügen Ihrer Kinder hinzugerechnet werden und damit möglicherweise zu einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führen.
Begründet wird dies damit, dass das Vermögen eines Kindes für das Kindergeld ohne Bedeutung ist. Jedes Kind soll die Möglichkeit haben, sein Stammvermögen unversehrt zu belassen. Besteht von Anfang ein solches Stammvermögen, wirkt sich das auf die Kindergeldberechtigung nicht aus. Daher kann es sich auf die Kindergeldberechtigung auch nicht auswirken, wenn das Stammvermögen erst ab einem späteren Zeitpunkt besteht.
Es macht also keinen Unterschied, wann Ihr Kind sein Stammvermögen erhält, denn das Stammvermögen liegt außerhalb der kindergeldrechtlich wichtigen Zuflüsse wie Einkünfte und Bezüge, so dass es auch in dem Jahr, in dem es Ihrem Kind zufließt, nicht zu den Bezügen gerechnet wird. Die einzige Voraussetzung ist, dass es sich bei der Schenkung um eine Schenkung mit einer Zweckbestimmung handelt, und das Geld nicht nur zu Konsumzwecken zur Verfügung gestellt wird.