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Eine Beurlaubung Ihres Kindes vom Studium oder der Ausbildung stellt in jedem Fall eine Unterbrechung der Ausbildung dar, die den Anspruch auf Kindergeld entfallen läßt. Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Universitätseinrichtungen zu besuchen, so dass daraus eindeutig eine Unterbrechung der Ausbildung zu folgern ist. Daran ändert sich auch nichts, falls Ihr Kind trotz der Beurlaubung an Fachveranstaltungen teilgenommen hat.
Auch eine Beurlaubung wegen Kinderbetreuung ändert daran auch nichts. Die Kinderbetreuung führt nicht dazu, dass Kindergeld für einen längeren als für die Ausbildung notwendigen Zeitraum gezahlt wird. Beim Anspruch auf Kindergeld kann nicht berücksichtigt werden, ob Ihr Kind sich familienbedingt in eine solche Situation manövriert hat.