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Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert, ist eine Änderung der Kindergeldfestsetzung notwendig. Grundsätzlich ist auch eine rückwirkende Änderung möglich. Abzustellen ist nämlich auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Zu beachten ist hier jedoch, dass eine rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung sofort nach Bekannt werden der Änderung der Verhältnisse zu erfolgen hat.
Die Familienkasse muss im ersten Änderungsbescheid alle rechtlich gebotenen Folgerungen ziehen. Das heißt, dass sie im ersten Änderungsbescheid auch zuviel geleistetes Kindergeld gleich zurückverlangen muss. Der erste Änderungsbescheid verbraucht nämlich die Änderungsbefugnis für die Vergangenheit. Ein zweiter Änderungsbescheid ist nur noch mit Wirkung für die Zukunft möglich.