Gewerblicher Grundstückshandel trotz angedrohter Versteigerung

Das Finanzamt darf selbst dann einen gewerblichen Grundstückshandel unterstellen, wenn es durch die Androhung der Zwangsversteigerung selbst den Anlass für den Verkauf der Immobilie liefert.

Schon lange hat der Bundesfinanzhof die Drei-Objekt-Grenze als Anscheinsbeweis für einen gewerblichen Grundstückshandel aufgestellt. Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte anschafft und wieder verkauft, muss auf den Verkaufserlös nicht nur Einkommen-, sondern auch Gewerbesteuer zahlen. Dabei sind die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für den Verkauf der Immobilien ohne Belang. Das gilt selbst dann, wenn der Verkauf aufgrund der Ankündigung der Zwangsversteigerung erfolgt. Damit zeigt der Bundesfinanzhof wenig Milde für einen Immobilienbesitzer, der aufgrund hoher Steuerschulden seine Immobilien verkauft hat, weil das Finanzamt sonst eine Versteigerung veranlasst hätte.

 
[mmk]