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Seit 2012 gilt für eine verbilligte Vermietung nur noch ein Grenzwert von 66 % der ortsüblichen Miete, oberhalb dem die Werbungskosten in voller Höhe abziehbar sind. Durch diese Vereinheitlichung sollte die streitanfällige Überschussprognose, die früher bei weniger als 75 % der ortsüblichen Miete aufzustellen war, überflüssig werden. Die Gesetzesänderung ändert für das Finanzgericht Hamburg aber nichts daran, dass für Vorjahre weiterhin eine Überschussprognose aufzustellen ist.