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In zwei ähnlichen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass für eine leer stehende Wohnung keine Zweitwohnungsteuer anfällt. Zwar dürfen die Kommunen von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung dient und damit steuerpflichtig ist. Anders sieht es aber aus, wenn die Immobilie über Jahre leer steht und nachweislich nicht genutzt wird, weil sie lediglich als Kapitalanlage gehalten wird. In den beiden Verfahren ließ sich das unter anderem dadurch belegen, dass in den Wohnungen jahrelang weder Strom noch Wasser verbraucht worden waren.