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Gebäude gelten bei der Abschreibung zusammen mit ihren unselbständigen Gebäudeteilen als Einheit. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer eines bestimmten Gebäudeteils kürzer ist als die Nutzungsdauer des Gebäudes selbst, kann dieser Gebäudeteil nicht selbstständig abgeschrieben werden. Das Finanzgericht Bremen hat daher die separate Abschreibung eines Dachgeschossumbaus verwehrt, nachdem das Dachgeschoss speziell auf die Anforderungen des Mieters entsprechend umgebaut wurde und über die 15jährige Laufzeit des Mietvertrags abgeschrieben werden sollte.