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Ein Stromspeicher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, da er nicht der Produktion von Solarstrom dient. Mit dieser Begründung hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg den Urteilen anderer Finanzgerichte angeschlossen und den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Stromspeichers für den später privat verbrauchten Strom verneint. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass der Stromspeicher im Hinblick auf den Vorsteuerabzug eigenständig zu beurteilen ist, und zwar unabhängig davon, ob das Speichersystem zeitgleich mit der Photovoltaikanlage oder nachträglich angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Der Anschaffungszeitpunkt ändert also nichts am Ausschluss des Vorsteuerabzugs für den Stromspeicher.