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Hält der Miteigentümer eines Grundstücks den Verkauf des Grundstücks wegen erwarteter weiterer Wertsteigerungen für verfrüht und bekommt deshalb für seine Zustimmung zum Verkauf vom Veräußerungserlös einen höheren Betrag, als es seinem Anteil entspräche, dann ist auch dieser zusätzliche Erlös keine steuerpflichtige Einnahme. Weil die Zustimmung Voraussetzung für den Verkauf selbst ist, sah der Bundesfinanzhof darin keinen separat zu beurteilenden Vorgang. In dem Fall, den die Richter zu entscheiden hatten, ging es um den Gesellschafter einer GbR, die im Besitz des Grundstücks war.