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Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Überlassung einer Wohnung an den Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil, solange die Überlassung zu einem Mietpreis erfolgt, der innerhalb der Spanne des örtlichen Mietspiegels liegt. Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist jetzt darauf hin, dass sie diese Grundsätze auch auf die verbilligte Vermietung von Wohnungen anwenden will. Solange also die Miete mindestens 75 % des niedrigsten Betrags innerhalb der örtlichen Mietspanne ausmacht, geht das Finanzamt grundsätzlich von einer Einkunftserzielungsabsicht aus. Beträgt die Miete zwischen 56 % und 75 % dieses Betrags, wird das Finanzamt aber eine Überschussprognose verlangen, damit es nicht zur anteiligen Kürzung der Werbungskosten kommt.