Unmöglichkeit der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Psychische Gründe rechtfertigen nicht die Unmöglichkeit der Selbstnutzung eines Familienheims, wenn weiterhin die selbstständige Führung eines Haushalts möglich ist.

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim setzt eine Selbstnutzung über zehn Jahre voraus. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen liegen zwingende gesundheitliche Gründe aber nur dann vor, wenn dem Erben prinzipiell die selbstständige Führung eines Haushalts unmöglich ist. Daher scheiterte eine Erbin mit ihrer Klage, in der sie geltend machte, das Familienheim aus psychischen Gründen nicht mehr bewohnen zu können.

 
[mmk]