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Für Immobilien, die Teil einer Erbschaft oder Schenkung sind, fällt bei der Übertragung auf den neuen Eigentümer keine Grunderwerbsteuer an. Hat der Erblasser im Testament einem der Bedachten dagegen nur per Vermächtnis das Kaufrecht einer zum Nachlass gehörenden Immobilie zugesprochen, unterliegt der Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer. Der Bundesfinanzhof sieht in diesem Fall keinen Grund für eine Steuerbefreiung nach den Regelungen für Erwerbe von Todes wegen. Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs für die Immobilie ist der mit dem Erben geschlossene Kaufvertrag und nicht das Vermächtnis des Erblassers. Ob ein Vermächtnis einen direkten Anspruch auf Übereignung oder nur ein Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags gewährt, ist im Einzelfall zu ermitteln.