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Ob eine erbschaftsteuerliche Begünstigungsregelung, beispielsweise für Betriebsvermögen, für ein Vermächtnis zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem im Vermächtnis festgelegte Gegenstand. Welchen Vermögensgegenstand der Erbe dem Vermächtnisnehmer später tatsächlich überlässt, hat für die Begünstigungsregelungen dagegen keine Bedeutung. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof der Tochter eines Unternehmers die Begünstigung für Betriebsvermögen verwehrt, nachdem sie vom Erben zusätzlich zum im Vermächtnis festgelegten Nießbrauchsrecht auch Stimmrechte in gleicher Höhe erhalten und damit den Status eines Mitunternehmers erlangt hatte.