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Grundsätzlich ist der gemeine Wert von GmbH-Anteilen für Zwecke der Erbschaftsteuer zwar aus den Verkäufen abzuleiten, die bereits vor dem Todestag des Erblassers wirksam zustande gekommen sind. Es ist jedoch auch zulässig, erst nach dem Todestag abgewickelte Verkäufe für die Erbschaftsteuer zu berücksichtigen - nämlich dann, wenn der Erblasser sich bereits vor dem Todestag mit dem Erwerber über den Wert der Anteile geeinigt hatte bzw. die Verhandlungen bereits so weit fortgeschritten waren, dass der spätere Vertragsabschluss mit dem Erben nur noch dokumentarische Funktion hat.
Die Eignung des vom Erblasser ausgehandelten Werts wird weder dadurch in Frage gestellt, dass eine andere Person, nämlich der Erbe, den Vertrag erst später abschließt noch durch die Tatsache, dass dem Vertrag naturgemäß der eigene Entschluss des Erben zugrunde liegt, der allerdings mit dem Willen des Erblassers übereinstimmt.