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Der Bundesfinanzhof hatte Ende 2014 entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums auch in einem Folgejahr bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann. Er widersprach damit der Ansicht der Finanzverwaltung, die keine nachträgliche Aufstockung zulassen wollte. Der Fiskus hat das Urteil nun aber akzeptiert und gleichzeitig Regeln aufgestellt, die bei der Aufstockung eines bereits in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags zu beachten sind.
Betriebsgröße: Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb die gesetzlichen Größenmerkmale nicht überschreitet. Die Erhöhung eines Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das für die entsprechende Gewinnermittlungsart maßgebende Größenmerkmal auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.
Investitionsfrist: Die dreijährige Investitionsfrist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird. Eine Erhöhung des Abzugsbetrages in einem Folgejahr verlängert den Investitionszeitraum nicht.
Erhöhungszeitpunkt: Für die Zulässigkeit einer Erhöhung gelten die gleichen Regeln wie für die erstmalige Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags. Eine Erhöhung kommt insbesondere nicht in Frage, wenn die Investitionsfrist bei der Antragstellung für die Erhöhung bereits abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde, oder wenn bei bereits durchgeführten Investitionen die Erhöhung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient.
Investitionsjahr: Investitionsabzugsbeträge können nur für künftige Investitionen beansprucht werden. Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes ist nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen.
Rückgängigmachung: Bei Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes wird der Abzugsbetrag im Jahr der Investition in Höhe von maximal 40 % der Investitionskosten dem Gewinn hinzugerechnet. Dabei sind die zuerst beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig hinzuzurechnen. Soweit die insgesamt beanspruchten Investitionsabzugsbeträge für eine bestimmte Investition die Hinzurechnungsgrenze von 40 % übersteigen und auch keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums anfallen, ist der verbleibende Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Dabei sind die zuletzt beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig rückabzuwickeln.