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Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag muss rückgängig gemacht werden, wenn die Anschaffung nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass eine Rückgängigmachung durch das Finanzamt aber auch dann möglich ist, wenn das Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die im Gesetz vorgesehene Hinzurechnung aber aus welchen Gründen auch immer (absichtlich, versehentlich oder irrtümlich) unterblieben ist.