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Eine GbR mit beschränkter Haftung ist nach neuer BGH-Rechtssprechung eine unzulässige Kostruktion. Vielmehr bestehe eine gesetzliche Gesellschafterhaftung für die im Namen der GbR begründeten Verbindlichkeiten. Die Haftung könne nicht durch einen Namenszusatz oder andere Hinweise, die den Willen erkennen lassen, nur beschränkt für die Gesellschaftsschulden einstehen zu wollen, eingeschränkt werden. Die Haftung kann lediglich durch individualvertragliche Regelungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Bezüglich der steuerrechtlichen Einordnung der Einkünfte und der Betriebsvermögenseigenschaft der Vermögensgegenstände können sich infolge der neuen Rechtsprechung Änderungen ergeben. Die Verwaltung führt deshalb die Gewinnfeststellung zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch.