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Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit einen GmbH-Geschäftsführer nicht von der Pflicht, die Lohnsteuer ans Finanzamt abzuführen. Das Finanzgericht Köln kommt zu dem Ergebnis, dass der Geschäftsführer daher weiter für die Abführung der Lohnsteuer haftet. Daran ändert auch eine mögliche Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter nichts. Sind bei Fälligkeit der Lohnsteuer liquide Mittel vorhanden, hat der Geschäftsführer die Pflicht zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.