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Im Jahr 2008 hatte die Finanzverwaltung festgelegt, dass für die Berechnung von Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von einem Mindestpensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren auszugehen ist. Bei vielen Gesellschaften mussten die Pensionszusagen neu bewertet werden. Finanzämter dürfen das Pensionsalter, das zwischen einem Gesellschafter und der GmbH vereinbart worden ist, aber nicht eigenmächtig anheben, wie kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden hat. Der Bund der Steuerzahler informiert nun über ein zweites Verfahren, in dem das Finanzamt jetzt die Revision gegen die erfolgreiche Klage einer GmbH zurückgenommen hat. Betroffene Gesellschaften sollten sich daher nicht auf die Rechenweise der Finanzverwaltung einlassen und bei der Berechnung der Rückstellung auf das vertraglich vereinbarte Pensionsalter bestehen.