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Eine Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer wird steuerlich nur anerkannt, wenn sie erdienbar ist, wofür mindestens 10 Jahre bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand notwendig sind. Auch bei der Erhöhung einer vorherigen Pensionszusage ist die Erdienbarkeit zu prüfen. Wird der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers nach einer Erhöhung vor Ablauf der 10-Jahres-Frist aufgelöst, führt die spätere Pensionszahlung anteilig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit sie auf die Erhöhung entfällt. Für das Finanzgericht Münster spielt es dabei keine Rolle, dass der ehemalige Geschäftsführer auch nach der Auflösung des Vertrags weiterhin Tätigkeiten für die Gesellschaft verrichtet hatte. Diese Tätigkeiten standen nach Ansicht des Gerichts mit der Erhöhung der Pensionszusage in keinem angemessenen Verhältnis.