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Der zivilrechtlich wirksame Beschluss über eine Gewinnausschüttung, deren Aufteilung vom Gewinnverteilungsschlüssel im Gesellschaftsvertrag abweicht, ist nach Meinung des Finanzgerichts Köln auch steuerlich anzuerkennen, sofern kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. Im Streitfall wollte das Finanzamt die inkongruente Gewinnausschüttung allen drei Gesellschaftern gleichmäßig zurechnen, wogegen der Gesellschafter, der auf eine Ausschüttung verzichtet hatte, erfolgreich geklagt hat. Das Finanzgericht berief sich in seinem Urteil auch auf verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sehr oft ungleichmäßig auf die Gesellschafter verteilt seien, ohne dass bisher je jemand auf die Idee gekommen wäre, eine vGA anteilig allen Gesellschaftern zuzurechnen.