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Unternehmensberatung durch einen ausgebildeten Volks- oder Betriebswirt ist eine freiberufliche Tätigkeit. Allein durch die langjährige Geschäftsführertätigkeit für die eigene GmbH und die Kenntnis von deren Mitarbeiter- und Umsatzzahlen können die für die Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit notwendigen theoretischen Fachkenntnisse in der Betriebswirtschaftslehre allerdings nicht nachgewiesen werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat daher die Beratungsleistungen eines Gesellschafters an von ihm mittelbar über eine Holding beherrschte Kapitalgesellschaften als gewerbesteuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Zwar setzt eine gewerbliche Tätigkeit auch eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. Das ist nach Überzeugung des Gerichts hier aber der Fall, denn die Gesellschaften sind rechtlich selbstständige juristische Personen, deren Konzernzugehörigkeit daran nichts ändert. Die Marktteilnahme erfordert nicht, dass die Tätigkeit für das allgemeine Publikum erkennbar ist.