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Von der EU-Kommission wurde Deutschland verpflichtet, die Sanierungsklausel rückwirkend wieder aufzuheben, weil die Kommission darin eine unzulässige Beihilfe sieht. An dieser Einschätzung hat das Finanzgericht Münster erhebliche Zweifel und hat daher dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Unternehmens stattgegeben, von dem das Finanzamt die aufgrund der Sanierungsklausel gewährten Steuernachlässe zurückforderte. Das Gericht hat gleich eine Reihe von Gründen für seine Sichtweise aufgezählt, mit denen sich jetzt wohl der Bundesfinanzhof beschäftigen muss. Ebenfalls von einer Rückforderung betroffene Unternehmen können sich nun aber immerhin ebenfalls mit einem Aussetzungsantrag an das Finanzamt wenden und dabei auf den Beschluss aus Münster verweisen.