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Verzichtet die Kapitalgesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer oder Vorstand auf einen Schadensersatzanspruch, dann kann dieser Verzicht eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen. So entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines AG-Vorstands, der einem Aufsichtsrat rechtswidrig Teile der Geschäftsführung übertragen hatte.