
Unsere Mandanten sind in Coswig, Dresden, Großenhain, Meißen, Nossen, Radebeul, Radeburg, Riesa, Wilsdruff.
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen einem ausdrücklichen Verbot im Anstellungsvertrag den Firmen-Pkw auch für private Fahrten, dann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Deren Höhe richtet sich dabei nicht nach der 1 %-Regel, sondern nach dem zwischen fremden üblichen Entgelt für eine vergleichbare Nutzungsüberlassung.