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Bei einer Verschmelzung steht der übertragenden Kapitalgesellschaft ein Wahlrecht zu, ob sie das übergehende Betriebsvermögen in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzt. Laut dem Umwandlungssteuergesetz können einzelne Vermögenswerte mit einem Wert bis zum jeweiligen Teilwert angesetzt werden.
Für den Bundesfinanzhof ist es unerheblich, dass die steuerliche Beurteilung mit der handelsrechtlichen Bilanzierung nicht übereinstimmt. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Durchbrechung der sonst geltenden Übereinstimmung von Handels- und Steuerbilanz im Falle der Umwandlungsbilanz vorgesehen. Der Kapitalgesellschaft wird so die Möglichkeit eingeräumt, entstandene stille Reserven im Zuge der Verschmelzung ganz, teilweise oder auch gar nicht aufzudecken.