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Ein überhöhter Kaufpreis für den Erwerb eines Grundstücks von einem Gesellschafter kann grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Dies ist dann der Fall, wenn der objektive Wert des Grundstücks deutlich niedriger als der Kaufpreis liegt, sich keine sachlichen Gründe für den abweichenden Kaufpreis finden lassen und davon auszugehen ist, dass die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.