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Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Steuerbefreiung bei der Betriebsaufspaltung aufgegeben und entschieden, dass die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer sich auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt. Er begründet dies damit, dass dieselben Personen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen beherrschen und damit einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen entfalten. Die Personalunion nutzt zwei rechtlich selbstständige, aber sachlich verflochtene Unternehmen und koordiniert die beiden Vermögen und deren Ertragskraft, um die Verwirklichung eines einheitlichen Zwecks zu erreichen. Eine isolierte Betrachtung der Unternehmen ist daher nicht möglich.