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Wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer großen Geburtstagsfeier einladen, die schließlich von der GmbH bezahlt wird, dann sind die entsprechenden Aufwendungen eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Bei Kosten, die für die Bewirtung von Gästen entstehen, kommt es zunächst einmal darauf an, worin der Anlass der Veranstaltung besteht. War ein Geburtstag der Anlass, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass die Kosten dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Dabei spielt es keine Rolle,
wie viele Gäste an der Feier teilgenommen haben, und
ob die Teilnehmer überwiegend Arbeitnehmer der GmbH bestanden oder ob sie überwiegend Ihrem privaten Umfeld zuzuordnen sind.
Da die Kostenübernahme durch die GmbH bei Ihnen Einkünfte aus Kapitalvermögen auslösen kann, Sie einerseits die Aufwendungen erspart haben, ohne andererseits Werbungskosten geltend machen zu können, handelt es sich gemäß der Rechtsprechung bei der Kostenübernahme um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Aus der Sicht der Gesellschaft heißt das Folgendes: Bei den Ausgaben für die Geburtstagsfeier handelt es sich zunächst einmal um Betriebsausgaben, da grundsätzlich jeglicher Aufwand bei einer Kapitalgesellschaft - auch eine verdeckte Gewinnausschüttung - zu einer Betriebsausgabe führt. Diese darf allerdings das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern, sodass sie außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen ist.