Unsere Mandanten sind in Coswig, Dresden, Großenhain, Meißen, Nossen, Radebeul, Radeburg, Riesa, Wilsdruff.
Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse der GmbH zu seinen freiwilligen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Nur an Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, können steuerfreie Beitragszuschüsse gezahlt werden.
Beitragszuschüsse der GmbH zur freiwilligen Rentenversicherung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers sind ebenfalls nicht steuerfrei, wenn der Geschäftsführer mit einem Anteil von 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt ist.