Unsere Mandanten sind in Coswig, Dresden, Großenhain, Meißen, Nossen, Radebeul, Radeburg, Riesa, Wilsdruff.
Der GmbH-Geschäftsführer haftet für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Der Geschäftsführer ist somit verpflichtet, darzulegen und zu beweisen, dass die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auf Grund der Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht abgeführt werden konnten. Eine Weisung der Gesellschafter, keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abzuführen, ist für den GmbH-Geschäftsführer nicht bindend, da sie rechtswidrig ist. Eine derartige Weisung verstößt gegen die gesetzliche Bestimmung des § 266a Strafgesetzbuch.